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Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen*)*)Gewidmet meiner lieben Frau zum Geburtstag.

AufsätzeUniv.-Prof. i. R. Dr. Heinz KeinertJBl 2011, 617 Heft 10 v. 14.10.2011

Die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen und ihre Geltendmachung bilden ein Zentralproblem sämtlicher Gesellschaften, insb derjenigen mit echter Rechtspersönlichkeit. Zweck der einschlägigen Regelungen ist der Ausgleich zweier berechtigter, doch gegenläufiger Interessen: Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit. Dem zweiten, dh dem Interesse der Körperschaft an möglichst baldiger Bestandssicherheit ihrer Beschlüsse, trägt seit 2002 auch das VerG Rechnung: Während zuvor mangels einer gesetzlichen Regelung sämtliche gesetz- oder statutenwidrigen Beschlüsse ausnahmslos als nichtig betrachtet worden sind, unterscheidet nunmehr § 7 VerG zwischen Nichtigkeit und bloßer Anfechtbarkeit. Eine gesetzliche Konkretisierung der Nichtigkeitsgründe, geschweige denn eine taxative Aufzählung wie im AktG, fehlt jedoch, und die Rsp zur neuen Rechtslage ist noch spärlich. Dazu kommen zahlreiche Besonderheiten des Vereins, wie die obligatorische Schlichtung (§ 8 VerG). Im Vorgriff auf eine demnächst vorzulegende Monographie zur Mitgliederversammlung des Vereins sollen hier die wichtigsten einschlägigen Ergebnisse vornehmlich für Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Diskussion gestellt werden. Zahlreiche Fragen werden dabei erstmals aufgeworfen oder neu beantwortet.

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