A. Einleitung
Das hier zu besprechende Erkenntnis betrifft das komplizierte Verhältnis von WTO Recht, Unionsrecht und nationalem Recht aus Anlass eines Rechtsstreites über eine Prozesskostensicherheitsleistung in einem Markenrechtsstreit. Gem § 57 ZPO müssen klagende "Ausländer" auf Verlangen des Beklagten für Prozesskosten Sicherheit leisten, sofern nicht, unter anderem, der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Die Klägerin mit Sitz in Hongkong verweigerte diese Sicherheitsleistung unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages (jetzt in Art 18 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) in Verbindung mit dem Meistbegünstigungsgebot gem Art 4 TRIPS.