§ 1346 Abs 2 und § 1347 ABGB
§§ 25c und 25d KSchG:
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist ohne Beschränkung auf Verbrauchergeschäfte auf alle Fälle einer Interzession iSv § 25c KSchG anzuwenden. Die alte Rechtsprechung zur Formfreiheit eines zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts kann nicht aufrecht erhalten werden.