§ 1 AHG
§ 23 RAO (idF vor BGBl I 2003/93):
Stellt eine Rechtsanwaltskammer nach einer Disziplinaranzeige, die sich nicht auf die Veruntreuung von Treuhandgeldern, sondern auf andere Vorwürfe (hier: auftragswidriges Handeln, überhöhte Honorarforderungen, Zurückhalten bzw unbefugte Weitergabe von Urkunden) bzw Gerüchte stützt, keine konkreten Nachforschungen im Hinblick auf die Fremdgeldgebarung des (sich rechtfertigenden) Rechtsanwalts an, stellt dies keine schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht dar; folglich trifft die Kammer keine Amtshaftung für die veruntreuten Treuhandgelder.