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Anmerkungen zu OGH 6 Ob 42/09h1)1)Abgedruckt in wbl 2009, 562. über die zulässigen Befugnisse eines begünstigten Stifters oder eines begünstigtendominierten Beirats

KorrespondenzHon.-Prof. DDr. Hellwig TorgglerJBl 2010, 336 Heft 5 v. 18.5.2010

A. Bei der A. Privatstiftung war bereits 2005 durch eine im Firmenbuch eingetragene Änderung der Stiftungsurkunde ein aus ein bis vier Mitgliedern bestehender Beirat vorgesehen worden. Gegenstand des hier besprochenen Beschlusses des OGH zu 6 Ob 42/09h ist eine 2008 beschlossene weitere Änderung der Stiftungsurkunde. Danach sollte einziges Beiratsmitglied "ab Gründung der Stiftung" der (Haupt-)Stifter auf Lebenszeit sein, es sei denn, dieser würde eine Erweiterung des Beirats verfügen. Zusätzliche Aufgaben und Befugnisse wurden dem Beirat bei Gelegenheit dieser weiteren Änderung der Stiftungserklärung nicht übertragen. Die Gerichte 1. und 2. Instanz lehnten die Eintragung dieser Änderung mit der Begründung ab, dass der Stifter Begünstigter der Stiftung sei, was im Hinblick auf die weitgehenden Befugnisse des Beirats den (für den Aufsichtsrat einer Privatstiftung normierten) "zwingenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG" widerspreche. Das RekG sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil OGH-Rechtsprechung "zur Frage, ob die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 PSG auch auf den Beirat einer Privatstiftung anzuwenden ist," fehle.

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