Seit dem Inkrafttreten des GewRÄG sind acht Jahre verstrichen. Der Autor nimmt sich der Fragen an, mit denen die Praxis infolge der Beweislastregeln des § 924 ABGB über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mangels bisher zu kämpfen hatte.
Seit dem Inkrafttreten des GewRÄG sind acht Jahre verstrichen. Der Autor nimmt sich der Fragen an, mit denen die Praxis infolge der Beweislastregeln des § 924 ABGB über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mangels bisher zu kämpfen hatte.