§ 37 Abs 5 KO
§ 19 AnfO; Art 15 EuInsVO:
Der Einzelanfechtungsprozess eines Gläubigers, der bereits eine Sicherheit erlangt hat (hier: deutsches Arrestpfandrecht), wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des ursprünglichen Schuldners nicht unterbrochen. Das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters erstreckt sich nicht auf Anfechtungsansprüche von Absonderungsgläubigern.