§ 31e Abs 3 KSchG:
Zweck des § 31e Abs 3 KSchG ist es, immaterielle Nachteile, nämlich die Beeinträchtigung des Genusses einer Urlaubsreise, insb die mit der Enttäuschung einer (berechtigten) Erwartung verbundenen Unlustgefühle
§ 31e Abs 3 KSchG:
Zweck des § 31e Abs 3 KSchG ist es, immaterielle Nachteile, nämlich die Beeinträchtigung des Genusses einer Urlaubsreise, insb die mit der Enttäuschung einer (berechtigten) Erwartung verbundenen Unlustgefühle