§§ 1072, 1075, 1077 ABGB:
Ist nur ein Teil einer Liegenschaft mit einem Vorkaufsrecht belastet, wird aber die gesamte Liegenschaft veräußert oder wird die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache mit anderen - unbelasteten - Sachen zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, bleibt der Vorkaufsfall grundsätzlich auf den belasteten Liegenschaftsanteil beschränkt.