§ 918 ABGB
Art 8 Nr 21 4. EVHGB:
Die 4. EVHGB, somit auch deren Art 8 Nr 21, ist gem Art XXIX HaRÄG mit Ablauf des 31. 12. 2006 außer Kraft getreten und ist auf Sachverhalte, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, nicht anzuwenden. Durch die Aufhebung von Art 8 Nr 21 4. EVHGB ist diese Norm als Grundlage für eine (ohnehin umstrittene) Analogie im bürgerlichen Recht weggefallen.