Im Zuge des 2. Gewaltschutzgesetzes wurde die Verjährungsanlaufhemmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB zum 1. 6. 2009 in "Länge" und "Breite" erweitert und auch - rückwirkend - auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Taten für anwendbar erklärt. Mit Blick auf zwei frühere gesetzliche Veränderungen, die diese Bestimmung betroffen haben, sowie die Garantien des § 61 StGB zur rückwirkenden Anwendung von Strafrecht wird im Folgenden erörtert, inwieweit § 58 Abs 3 Z 3 StGB auf vor dem 1. 6. 2009 (insb vor dem 1. 7. 2001) verübte Straftaten anzuwenden ist.