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§ 364c ABGB: Ende der Stiefkindeigenschaft mit dem Tod des leiblichen Elternteils?

KorrespondenzUniv.-Prof. Dr. Christian HolznerJBl 2010, 134 Heft 2 v. 18.2.2010

§ 364c ABGB:

A. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB ist nach Rsp und hL auch zwischen Stiefeltern und Stiefkindern verbücherbar. Die E 5 Ob 253/08d schließt diese durch Analogie zum Pflegekindschaftsverhältnis gewonnene Verbücherbarkeit allerdings dann aus, wenn die Ehe endet, die die "Schwägerschaft" vermittelt. Das gelte auch für das Ende durch den Tod des leiblichen Elternteils - also nicht etwa nur für eine außerplanmäßige Auflösung der Ehe durch Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung. Im konkreten Fall hatte der Vater seinem leiblichen Sohn 1999 eine Liegenschaft geschenkt und sich und seiner Ehefrau (der Stiefmutter) daran ein Fruchtgenussrecht vorbehalten. In diesem Übergabsvertrag war zudem ein Verbot nach § 364c ABGB zugunsten des Vaters vorgesehen und wohl auch zugunsten der Stiefmutter - zu letzterem finden sich zwar keine Feststellungen, aber ohne Titel wäre das 2007 eingebrachte Verbücherungsgesuch der Stiefmutter von vornherein aussichtslos gewesen. Verbüchert war 1999 jedoch nur das Verbot zugunsten des Vaters worden. Nach dem Tod des Vaters 2007 und der Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Verbots suchte die Stiefmutter - nun offenbar auf das Versäumnis aufmerksam geworden - um Verbücherung des zu ihren Gunsten vereinbarten Verbots an und blitzte ab. Die Begründung dafür ist im Wesentlichen, dass die Verbücherungsmöglichkeit im Verhältnis zu Stiefkindern restriktiv gehandhabt werden müsse, weil sie nur durch Analogie gewonnen werde, und dass die Rsp auch sonst annehme, das Schwägerschaftsverhältnis erlösche mit Auflösung der es begründenden Ehe.

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