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Haftfristen bei Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft

RechtsprechungStrafsachena. Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-KrauskopfJBl 2010, 131 Heft 2 v. 18.2.2010

§ 174 Abs 4 StPO:

Im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft wird die Frist bis zur ersten Haftverhandlung um einen Monat verlängert. Der über die Beschwerde - vor Einbringen der Anklage - ergehende Beschluss des OLG löst eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung aus.

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