§ 174 Abs 4 StPO:
Im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der U-Haft wird die Frist bis zur ersten Haftverhandlung um einen Monat verlängert. Der über die Beschwerde - vor Einbringen der Anklage - ergehende Beschluss des OLG löst eine Haftfrist von zwei Monaten ab der Beschwerdeentscheidung aus.