§ 2 Abs 2, § 4 UrlG
§ 9 UrlG aF:
Das "Horten von Urlaub" ist nach den Intentionen des UrlG - auch nach Aufhebung des § 9 UrlG aF - verpönt. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht aber seither im Allgemeinen nur mehr unter der "Sanktion" der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG.