§ 65 Abs 1
§ 170a EO:
Das Versteigerungsedikt als solches ist als bloße öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar. Sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben, ist gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts gem § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig.