§ 7 Abs 3 EO:
Eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nach § 7 Abs 3 EO von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Diese Bestimmung ist auf Fälle, in denen (nur) eine Rechtskraftbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, analog anzuwenden.