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Entgeltgrenze und Entgeltbegriff bei der Konkurrenzklausel (§ 36 AngG, § 2c AVRAG)*)*)Herzlich danken möchte ich Prof. Peter Rummel (Universität Linz), Dr. Patricia Wolf (Vizepräsidentin des ASG Wien), Mag. Sepp Zuckerstätter (AK Wien), Josef Leitner (AK Wien) und ganz besonders Mag. Patricia Winkler (Magistrat der Stadt Wien).

AufsätzeMag. Eberhart TheuerJBl 2010, 9 Heft 1 v. 27.1.2010

Die §§ 36 f AngG und § 2c AVRAG legen der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln Beschränkungen auf. Manche davon sind unbestimmt. Eine immerhin ist klar und vorhersehbar: die 2006 eingeführte Entgeltgrenze. Klar und vorhersehbar? So scheint es zumindest. Die Literaturmeinungen divergieren, die erste Entscheidung des OGH zum Thema gibt der Diskussion nun neue Nahrung.

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