Die §§ 36 f AngG und § 2c AVRAG legen der Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln Beschränkungen auf. Manche davon sind unbestimmt. Eine immerhin ist klar und vorhersehbar: die 2006 eingeführte Entgeltgrenze. Klar und vorhersehbar? So scheint es zumindest. Die Literaturmeinungen divergieren, die erste Entscheidung des OGH zum Thema gibt der Diskussion nun neue Nahrung.