§ 1 AuskunftspflichtG
§ 1 WettbewerbsG:
Gegen Entscheidungen der Bundeswettbewerbsbehörde in Angelegenheiten des AuskunftspflichtG steht die Berufung an den zuständigen Bundesminister offen. Dem steht nicht entgegen, dass der Leiter der Bundeswettbewerbsbehörde gem § 1 Abs 3 WettbewerbsG weisungsfrei und unabhängig ist.