§ 7 Z 3 WaffGG
§§ 8 und 9 StGB:
Irrt ein Exekutivbeamter bei der Ausübung eines lebengefährdenden Waffengebrauchs darüber, dass ein wahrgenommenes Tatgeschehen in rechtlicher Hinsicht das - den Rechtfertigungsgrund des § 7 Z 3 WaffGG konstituierende - Deliktsmerkmal der konkreten Gemeingefahr (§ 176 Abs 1 StGB) verwirklicht, so liegt ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Rechtfertigungsmerkmals vor, der nach § 8 StGB als sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum und nicht als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen ist.