§§ 228 und 502 Abs 1 ZPO:
Dass zum selben Themenkomplex mehrere ähnliche Verfahren bereits anhängig sind oder in Betracht kommen, begründet für sich genommen noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Wenn ein Streitfall trotz neuer Sachverhaltselemente mit Hilfe vorhandener Leitlinien durch die höchstgerichtliche Rsp gelöst werden kann, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.