§ 141 AußStrG
§ 219 ZPO:
Im Anwendungsbereich von § 141 AußStrG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu. Da aber der Erbe, was vermögensrechtliche Belange angeht, nicht Dritter iSd § 219 ZPO ist, sondern in die Rechte des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren eingetreten ist, besteht ihm gegenüber kein Bedürfnis auf Geheimhaltung, ist er doch Universalsukzessor aller Vermögensrechte des Betroffenen.