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Akteneinsicht des Erben in den Sachwalterschaftsakt des Erblassers

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 725 Heft 11 v. 23.11.2010

§ 141 AußStrG

§ 219 ZPO:

Im Anwendungsbereich von § 141 AußStrG steht Dritten grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu. Da aber der Erbe, was vermögensrechtliche Belange angeht, nicht Dritter iSd § 219 ZPO ist, sondern in die Rechte des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren eingetreten ist, besteht ihm gegenüber kein Bedürfnis auf Geheimhaltung, ist er doch Universalsukzessor aller Vermögensrechte des Betroffenen.

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