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Grundbuchsberichtigung nach Tod des durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot Belasteten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 721 Heft 11 v. 23.11.2010

§ 364c ABGB

§ 136 GBG:

Für die Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 Abs 1 GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots infolge Ablebens des Verbotsbelasteten ist dessen Tod durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde - etwa einer gerichtlich (§ 187 AußStrG) oder notariell (§ 77 NO) beglaubigten Abschrift/Kopie der Sterbeurkunde - nachzuweisen. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Grundbuchsrichter (Rechtspfleger) diese Kenntnis durch Einsicht in den beim selben Gericht erliegenden Verlassenschaftsakt verschaffen könnte, reicht nicht.

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