§ 364c ABGB
§ 136 GBG:
Für die Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 Abs 1 GBG durch Einverleibung der Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots infolge Ablebens des Verbotsbelasteten ist dessen Tod durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde - etwa einer gerichtlich (§ 187 AußStrG) oder notariell (§ 77 NO) beglaubigten Abschrift/Kopie der Sterbeurkunde - nachzuweisen. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Grundbuchsrichter (Rechtspfleger) diese Kenntnis durch Einsicht in den beim selben Gericht erliegenden Verlassenschaftsakt verschaffen könnte, reicht nicht.