§ 1438 ABGB
§ 19a RAO:
Ein Kostenschuldner kann auch nach dem Zahlungsverlangen des Rechtsanwalts (§ 19a Abs 4 RAO) mit einer Gegenforderung aufrechnen, die noch vor der betriebenen Kostenforderung entstand und fällig wurde. Die noch nicht eingetretene Fälligkeit der Kostenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung steht einer Aufrechnung nicht entgegen.