§ 2 Z 4 und § 16 Abs 2 ZustellG:
In einem Zweifamilienhaus sind nur jene Personen Ersatzempfänger, die in derselben Wohnung wie der Empfänger wohnen.
Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung.