§§ 343 und 354 Abs 1 UGB:
Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten (hier: das verbotswidrige geschäftsmäßige Verfassen von Urkunden) zu beweisen.
§§ 343 und 354 Abs 1 UGB:
Im Impugnationsstreit ist es in erster Linie Sache des Beklagten, das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten (hier: das verbotswidrige geschäftsmäßige Verfassen von Urkunden) zu beweisen.