§§ 1118 und 1412 ABGB:
Der Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit verhindert nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen.
Gerade im Mietrecht ist die schuldtilgende Wirkung der Zahlung unter Vorbehalt von doppelter Bedeutung: Zum einen vermeidet sie für den Mieter das Risiko, dass der Vermieter ihn möglicherweise erfolgreich wegen Bestehens eines Mietzinsrückstands kündigt bzw eine auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte Auflösungserklärung abgibt. Zum anderen wird dem Mieter, der Zweifel über das Bestehen der Schuld hatte, eine Rückforderungsmöglichkeit nach § 1431 ABGB überhaupt nur eröffnet, wenn er die Leistung unter Vorbehalt der Rückforderung erbringt.