§§ 98, 99 und 109 UG 2002; § 879 ABGB:
Die Besetzung einer unbefristeten Stelle eines Universitätsprofessors ohne Einhaltung des dafür vorgesehenen Berufungsverfahrens stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar, die dem Schutz von Allgemeininteressen dienen. So zustande gekommene Arbeitsverträge sind nichtig.