Die Einsicht, dass die österr Bundesverfassung die Staatsfunktionen Gerichtsbarkeit und Verwaltung nicht nur organisatorisch voneinander trennt, sondern ihnen auch je einen Kreis spezifischer Aufgaben zuweist, hat sich in der Doktrin nur zäh und schrittweise ausgebreitet. Nach wie vor ungeklärt sind die Grenzlinien einer solchen materiellen Gewaltentrennung; insb für die Verwaltung wurde bislang noch kein klar abgegrenzter Aufgabenkreis herausgearbeitet. Den bisherigen, weithin nebelhaften Vorstellungen einer materiellen Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung wird in der vorliegenden Studie die These einer weitgehend präzisen Abgrenzbarkeit im Wege der sog Versteinerungstheorie entgegengestellt.