§ 1371 ABGB;§ 77 GBG;§ 30 Abs 2 ZPO:
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht (§ 77 Abs 2 GBG), sodass für ein derartiges Ansuchen weder eine allgemeine Vollmacht des Pfandgläubigers noch die Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO genügt.