§§ 15 und 176 StGB
§ 281 Abs 1 Z 11 StPO:
Eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten schließt den Vorsatz nicht aus. Da eine Abweichung unwesentlich ist, wenn der Erfolg im Risikozusammenhang mit der Tathandlung steht, ist der Vorsatz in Bezug auf den Kausalverlauf im Ergebnis ohne Bedeutung. Ob aber der Erfolg allenfalls nicht objektiv zurechenbar ist, betrifft bei stafbaren Handlungen, die wie § 176 Abs 1 StGB auch hinsichtlich des Erfolges Vorsatz erfordern, die für die Strafbemessung bedeutsame Frage, ob nur Versuch vorliegt.