§ 382g EO
§ 107a StGB:
Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre sind und waren schon vor dieser neuen Bestimmung die §§ 16 und 1328a ABGB. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gem § 107a StGB strafbar ist.