§ 2 Abs 1 Z 19 und 22 und § 88 Abs 2 StVO:
Ein Micro-Scooter ist kein Fahrrad iSd § 2 Abs Z 22, sondern ein "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" iSd § 2 Abs 1 Z 19 StVO.
Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker, sondern den Regeln für Fußgänger unterworfen sind. Ein Micro-Scooter darf auf einem Gehsteig nur nach Maßgabe des § 88 Abs 2 StVO benutzt werden; durch seine Benutzung dürfen daher der Verkehr auf der Fahrbahn sowie Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter 12 Jahren müssen beim Befahren von Geh-