§§ 918, 921 und 1489 ABGB:
Die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers auf Schadenersatz nach einem Rücktritt wegen Verzuges des Schuldners beginnt spätestens mit der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung. Das gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger den Schaden abstrakt oder nach Abschluss eines Deckungsgeschäfts konkret berechnet.