§§ 156 und 237 EO
§§ 1121 und 1395 ABGB:
Ein am Zuschlagstag fällig werdender Bestandzins gebührt dem Ersteher. Der Schutzzweck des § 1395 Satz 2 ABGB und die idente Interessenlage gebieten es, diese Bestimmung auch bei einem Forderungsübergang durch Eintritt des Erstehers in einen bestehenden Bestandvertrag anzuwenden.