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Übergang von Nutzen und Lasten auf den Ersteher

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2009, 184 Heft 3 v. 1.3.2009

§§ 156 und 237 EO

§§ 1121 und 1395 ABGB:

Ein am Zuschlagstag fällig werdender Bestandzins gebührt dem Ersteher. Der Schutzzweck des § 1395 Satz 2 ABGB und die idente Interessenlage gebieten es, diese Bestimmung auch bei einem Forderungsübergang durch Eintritt des Erstehers in einen bestehenden Bestandvertrag anzuwenden.

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