§ 14 AÜG
§ 1052 ABGB:
Bei Arbeitskräfteüberlassung kann der Beschäftiger im Konkurs des Überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht mehr besteht. Dies gilt ungeachtet seiner möglichen Haftung aus § 14 AÜG.