§ 540 ABGB
§§ 2, 12, 15, 75 und 110 StGB:
Erbunwürdigkeit gem § 540 Fall 1 ABGB tritt nicht ein, wenn sich die Straftat nur "gegen den Erblasser", nicht aber auch "gegen dessen Willen" gerichtet hat. Ein Täter, der eine gesetzlich verbotene Form von Sterbehilfe leistet, ist demzufolge nicht erbunwürdig, wenn die Straftat (bspw Tötung auf Verlangen, § 77 StGB) auf Ersuchen des Erblassers begangen worden ist.