§§ 97 ff AußStrG:
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 19 EuEheVO (Brüssel IIa-VO), Art 27 EuGVVO sind im inländischen Zivilprozessrecht die Regeln über die Rechtshängigkeit im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre.