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Keine Hemmung der Frist des § 575 Abs 2 ZPO durch verhandlungsfreie Zeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2009, 49 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 575 Abs 2 ZPO:

Die Frist des § 575 Abs 2 ZPO ist eine solche des Verfahrensrechts und muss, weil sie Wirkungen erst für die zwangsweise Durchsetzung der Räumung bzw der Übernahme entfaltet, dem Exekutionsverfahren zugeordnet werden; ein hemmender Einfluss der verhandlungsfreien Zeit iSd § 223 Abs 2 ZPO scheidet damit aus.

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