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Keine Anwendung des § 408 ZPO auf einen Konkursantrag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2009, 47 Heft 1 v. 1.1.2009

§ 171 KO

§ 408 ZPO:

Grundsätzlich sind nur jene Bestimmungen der JN und ZPO zur Anwendung im Konkursverfahren geeignet, die mit den Eigentümlichkeiten des Konkursverfahrens vereinbar sind.

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