§ 37 AngG:
Löst der Dienstnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem, vom Dienstgeber verschuldetem Grund (hier: Mobbing), so kann sich der Arbeitgeber auf ein vertragliches Konkurrenzverbot nicht berufen. Der Grund der Auflösung muss in einem solchen Fall in der Beendigungserklärung jedenfalls dann nicht genannt werden, wenn er dem Arbeitgeber erkennbar war.