§ 879 Abs 3 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 1 und § 15 Abs 1 KSchG:
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer von 18 Jahren stellt bei Zeichnung von Anteilen, die vom einzigen Kommanditisten einer sog kupierten Publikums-GmbH & Co KEG treuhändig gehalten werden, dann eine unzulässige sittenwidrige Knebelung dar, wenn laufender Zahlungspflicht keine Gewinnausschüttung gegenübersteht, der Anleger keine gesellschaftsrechtliche Stellung hat und die Beteiligung nicht über eine organisierte Markteinrichtung handelbar ist. Allerdings ist auch unter diesen konkreten Umständen auf Grund der anzustellenden Interessenabwägung eine Bindungsdauer von 10 Jahren jedenfalls noch zulässig.