§ 34 StGB
Art 6 Abs 1 MRK:
Ein in unzulässiger, dem Staat zuzurechnender Tatprovokation gelegener Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) ist ausdrücklich im Urteil festzustellen. Er führt aber auch unter Geltung der reformierten StPO nicht zur Straffreiheit des Täters, sondern ist mit Blick auf Art 34 MRK durch eine ausdrückliche und messbare Strafmilderung auszugleichen. Die auf die unzulässige Tatprovokation entfallende Strafreduktion ist in den Strafbemessungsgründen zu benennen und zu beziffern.