OGH 13. 3. 2008, 6 Ob 5/08s (LG Korneuburg 25. 9. 2007, 20 R 26/07z; BG Klosterneuburg 13. 12. 2006, 1 P 25/97z)
§§ 92 und 140 ABGB:
Nach nunmehr stRsp des OGH bedarf der Unterhaltsberechtigte nicht mehr des gesamten - nach der Prozentwertmethode festzusetzenden - Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken, wenn er nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen hat, andernfalls käme es zu einer Doppelalimentation. Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind somit grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen.