§ 163b ABGB:
§ 163b ABGB ergänzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer - auch ehelichen - Vaterschaft die Antragstellung nach § 163b ABGB nicht hindert.
Der Antrag auf "Vätertausch" nach § 163b ABG steht dem Kind zeitlich unbeschränkt offen.