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Keine Frist für den Antrag des Kindes auf "Vätertausch"

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2008, 520 Heft 8 v. 1.8.2008

§ 163b ABGB:

§ 163b ABGB ergänzt die Bestimmung des § 163 ABGB insoweit, als das Bestehen einer - auch ehelichen - Vaterschaft die Antragstellung nach § 163b ABGB nicht hindert.

Der Antrag auf "Vätertausch" nach § 163b ABG steht dem Kind zeitlich unbeschränkt offen.

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