Die politisch heftig umstrittene Aufwertung des UBAS zu einem AsylGH bringt auch grundlegende Änderungen des Rechtsschutzsystems des B-VG mit sich: Ein Rechtszug gegen Entscheidungen des AsylGH an den VwGH ist ausgeschlossen, AsylGH und VwGH wirken jedoch bei der Erlassung von Grundsatzentscheidungen zusammen, denen von der Verfassung umfassende Bindungswirkung zuerkannt wird. Gegen Entscheidungen des AsylGH wird ein Rechtszug an den VfGH eröffnet (Art 144a B-VG), mit dem sich der vorliegende Beitrag beschäftigt: Wenngleich der VfGH nun erstmals zur Kontrolle von Entscheidungen eines Gerichtes berufen ist, richtet sich sein Verfahren im Wesentlichen nach den für (Bescheid-)Beschwerden gemäß Art 144 B-VG geltenden Vorschriften. Schwierige Fragen ergeben sich allerdings im Zusammenhang mit asylrechtlichen Grundsatzentscheidungen.