§ 69 KO
§§ 1295 und 1311 ABGB:
Der erkennende Senat schließt sich den Lehrmeinungen an, wonach auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH zur Stellung eines Konkursantrages verpflichtet und daher bei Unterlassung wegen Konkursverschleppung haftbar werden kann.