Die Probleme der Bereicherung in Dreiecksverhältnissen sind unerschöpflich. Im Bereich der Zahlung fremder Schulden machen insbesondere die Fälle Schwierigkeiten, in denen der Zahlende irrtümlich glaubt, selbst zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Einordnung dieser irrtümlichen Zahlung fremder Schulden in die Regressnorm des § 1042 ABGB steht neben Fragen der Verjährung des Regressanspruchs und der Anwendbarkeit des § 1042 ABGB auf Zweipersonenverhältnisse im Zentrum des Vortrages, der insbesondere einen Überblick über die Judikatur der letzten zehn Jahre geben sollte.