§§ 236 und 259 ZPO
§ 1438 ABGB:
Die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags setzt das Vorliegen eines für den vom Kl erhobenen Klagsanspruch oder auch für den vom Bekl erhobenen Gegenanspruch präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses voraus. Das Bestehen eines aufrechnungsweise eingewendeten Rückforderungsbegehrens wegen angeblich zu Unrecht erbrachter Leistungen ist in diesem Sinne für einen eingeklagten Unterhaltsanspruch nach §§ 66 f EheG nicht präjudiziell.